Satzung

Verfassung des Vereins Aktion Neuanfang

§ 1

Der Verein führt den Namen „Aktion Neuanfang“.

Nach Eintragung ins Vereinsregister lautet der Name: „Aktion Neuanfang e.V.“, abgekürzt „AN e.V.“.

Der Aktuelle Sitz des Vereins ist: Industriestraße 25, 64569 Nauheim.

§ 2

Zweck des Vereins ist:

Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen. Zusammenarbeit mit gleichartigen oder ähnlichen Organisationen weltweit.

Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Seminaren, Förderung und Errichtung von Akademien und Bibliotheken, sowie Publikation in diesem Gebiet.

Fördern, errichten und betreiben von Institutionen, wenn diese den Vereinszielen dienlich sein können.

Förderung umfassender Informationen und präventiver Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Rettung notleidender Immobilienbesitzer vor Altersarmut.

Verwaltung von Vereinsvermögen. Insbesondere ist der Verein zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden, sowie Sammlungen berechtigt. Er kann Förderkreise einrichten.

Die Tätigkeit des Vereins ist wirtschaftlich! Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, belastet werden. Unbeschadet hiervon kann der Verein Mitglieder als haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigen und an diese, im Rahmen der Vereinsarbeit entstandene, nachgewiesene, Aufwendungen erstatten.

§ 3

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus Vollmitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

Vollmitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder aktiv in der Vereinsführung, dem Vorstand, tätig sind.

Als Fördermitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch freiwillige Zahlungen. Diese dürfen die Mindesthöhe, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates festgelegt wurde, nicht unterschreiten.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt und nach Zustimmung des Beirats durch diesen berufen. Die Berufung erfolgt auf Lebenszeit.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, den Stand, das Alter und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Ist der Aufnahmeantrag nicht ausdrücklich als Antrag auf Vollmitgliedschaft gekennzeichnet, so ist er als Antrag auf Fördermitgliedschaft zu behandeln.

Bei juristischen Personen ist jeweils der gesetzliche Vertreter in den Gremien des Vereins stimmberechtigt. Hat die juristische Person mehrere gesetzliche Vertreter oder möchte diese eine besondere Person als Vertreter in den Gremien benennen, so muss diese Person dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Im Vertretungsfalle genügt eine schriftliche Vollmacht des beim Verein registrierten Vertreters.

Über die Annahme der Anträge auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Hat dieser auf der Vorstandssitzung, die dem Eingang des Aufnahmeantrages im Vorstandsbüro folgt,  den Aufnahmeantrag nicht abgelehnt, gilt er automatisch als angenommen.

Anträge auf Vollmitgliedschaft werden vom Vorstand mit einer Stellungnahme dem Beirat zugeleitet, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme als Vollmitglied muss einstimmig beschlossen werden. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, so gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

Vollmitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Er kann jederzeit, mit Wirkung zum Ende des Mitgliedsjahres, erfolgen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt oder schwer gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat, nach Stellungnahme des Vorstandes.

Ist das ausgeschlossene Mitglied mit der Entscheidung des Beirats nicht einverstanden, so steht gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg offen.

In den genannten Fällen des § 5 verfallen alle bereits gezahlten Beiträge und anderen Beträge zugunsten des Vereins.

§ 6

Der Beitrag ist jeweils am 1. Oktober eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieses nicht besonders angemahnt. Nach Ablauf von sechs Monaten wird das Mitglied automatisch und ohne, dass es eines besonderen Beschlusses bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 120 Euro im Jahr.

Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen abschließend entscheidet. Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.

Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen, denen der Beirat zustimmen muss.

§ 7

Jedes Vollmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Ehren- und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts natürlicher Personen auf Dritte ist nicht zulässig.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Ausgenommen hiervon sind Gremiensitzungen von Beirat, Senat, Vorstand und Kuratorium, zu denen nur die Mitglieder der jeweiligen Gremien Zutritt haben. Beiratsmitglieder haben jederzeit zu allen Gremien Zutritt.

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) der Senat

e) das Kuratorium

f) die Loge

§ 9

Der Vorstand besteht aus bis zu vier natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliedervollversammlung festgelegt. Diese wählt auf der Basis der Vorschläge des Beirates auch die Vorstandsmitglieder. Werden die Vorschläge des Beirates von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so hat der Beirat neue Vorschläge vorzulegen, die jedoch personenidentisch sein dürfen. Wird der Vorschlag des Beirates dreimal abgelehnt, so ist die Vorstandswahl von der Tagesordnung abzusetzen und in der nächsten Mitgliederversammlung fortzuführen. Werden auch in dieser Versammlung die Vorschläge des Beirates  dreimal abgelehnt,  so hat der Beirat in dieser Sitzung einen neuen Vorschlag vorzulegen, der mit dem vorhergehenden nicht mehr personenidentisch sein darf. Über diesen neuen Vorschlag wird ebenfalls bis zu dreimal abgestimmt. Kann auch für diesen Vorschlag keine Mehrheit in der Mitgliederversammlung erzielt werden, so ist der Punkt von der Tagesordnung abzusetzen und auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu behandeln. Hier hat der Beirat – so möglich – einen gänzlich neuen Vorschlag vorzulegen.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit ihrem Rücktritt, Tod oder der Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der Vollmitglieder. Das Amt des abgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahl eines Nachfolgers.

Rücktrittserklärungen sind an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit ordnungsgemäßer Abgabe der Rücktrittserklärung wirksam.

§ 10

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

b) die Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

f) die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, nach den Maßgaben bzw., Entscheidungen des Beirates

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins, nach Genehmigung durch den Beirat

Die Aufnahme von Darlehen o.ä. Rechten, das Ausstellen von Wechseln und alle Verträge mit wiederkehrenden Lasten, insbesondere Miet- und Leasingverträge, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Beirats.

Die Haftung des Vorstandes wird, soweit gesetzlich zulässig, analog § 31 BGB auf das Vereinsvermögen beschränkt. Dies gilt insbesondere für Fälle leichter und grober Fahrlässigkeit.

§ 11

Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder gewählt, so darf ein Vorstandsmitglied zwei oder mehr der unten genannten Ämter in Personalunion übernehmen.

Vorstandsmitglieder dürfen gleichzeitig Mitglieder des Beirates sein.

Der Präsident (Vorstandsvorsitzende) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.II BGB). Er ist von den Vorschriften des § 181 BGB ausdrücklich befreit.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Beirates fallen, sind hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Der Chronist (Schriftführer) unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich.

Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, welche die Finanzgeschäfte des Vereins betreffen.

§ 12

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen sind, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen.

§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Möglichkeit im Monat März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr abgehalten.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

§ 14

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

b) Entlastung des Gesamtvorstandes auf Vorschlag des Beirats

c) die Beschlussfassung über den Voranschlag

d) Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder

e) die Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, nach den Vorschlägen des Beirats

f) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für Voll-, bzw. Mindestbeträge für Fördermitglieder auf Grund der Beschlüsse des Beirats

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

h) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen

i) Beschlussfassung über Geschäftsordnungen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen, bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen notwendig. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Vollmitglieder des Vereins notwendig. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins treten erst in Kraft, wenn der Beirat mit 3/4 Mehrheit seiner Stimmen zustimmt. Stimmt der Beirat nicht zu, werden die Beschlüsse zur erneuten Beratung an die Mitgliederversammlung zurückverwiesen. Stimmt der Beirat auch einem zweiten Votum der Mitgliederversammlung nicht zu, kann diese in einer erneuten Versammlung mit 90% aller Vollmitglieder den Beirat überstimmen, und damit den Satzungsänderungs-, bzw. Auflösungsbeschluss in Kraft setzen. Ein solcher Beschluss ist abschließend und von allen Vereinsgremien und allen Mitglieder anzuerkennen.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, kann die Mitgliederversammlung nur zur Tagesordnung fassen.

Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 16

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird, oder wenn der Beirat es mit mindestens 1/3 seiner Stimmen verlangt.

Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vollmitgliedern mitzuteilen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend für die ordentliche Mitgliederversammlung. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 17

Die von den Vereinsorganen (§8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung, bzw. der Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung, bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und das Protokoll ist von dieser, bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 18

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins werden hiermit die Beiratsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Diese bestimmen über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Auflösungsversammlung kann allerdings auch einstimmig einen Verwendungszweck für das eventuell verbleibende Vereinsvermögen beschließen.

§ 19

Der Beirat besteht aus mindestens einer natürlichen Person. Die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, können in den Beirat gewählt werden.

Kandidaten für den Beirat werden durch den Vorstand nominiert und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl mit den Stimmen von mindestens 90% aller Vollmitglieder (frühestens nach 5 Jahren Amtszeit möglich) oder mit 2/3 der Stimmen der Beiratsmitglieder. Die Mitglieder des Beirates wählen einen Sprecher, sowie dessen Stellvertreter.

Mitglieder des Beirates haben in allen Vereinsgremien unmittelbares Rederecht, das jeweils unverzüglich nach dem Ende des laufenden Redebeitrages zu erteilen ist.

Mitglieder des Beirats dürfen auch in den Vorstand gewählt werden. Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Mitglieder können nicht daran teilnehmen.

§ 20

Die Mitglieder des Senats sollen durch Einbringung ihres fachlichen und menschlichen Verstands den Vereinsgremien bei der Entscheidungsfindung und der Auswahl der zu fördernden Projekte helfen. Die Mitglieder des Senats werden durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat benannt. Mitglieder des Senats führen die Bezeichnung Senator. Die Aufnahme in den Senat kann auch Ehrenhalber erfolgen. Der Senat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch den Beirat genehmigt werden muss.

Mitglieder des Senats dürfen auch in den Beirat und Vorstand gewählt werden.

§ 21

Der Verein gibt sich ein Kuratorium. Die Aufgaben des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 22

Der Verein etabliert eine Loge. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Beirat Aufgaben und die Geschäftsordnung der Loge festzulegen. Mitglieder der Loge werden durch den Beirat erwählt.

§ 23

Der Verein ist berechtigt Vereinseinrichtungen bei Bedarf in andere Rechtsformen (GmbH, Stiftung, Genossenschaft, AG o.ä.) umzuwandeln. Die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes sind hierbei zu berücksichtigen.

Ebenso ist der Verein im Rahmen der Vermögensverwaltung, und wenn die Zwecke des Vereins hierdurch befördert werden (Zweckbetrieb), berechtigt, sich an Firmen und Institutionen zu beteiligen, solange diese Beteiligung keine Geschäftsführungsbefugnis/-verpflichtung beinhaltet. So ist z.B. eine Beteiligung als Komplementär in einer KG unzulässig.

§ 24

Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Beirat berechtigt folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen, ausgenommen sind lediglich Beiratsmitglieder:

1. Verweis

2. Ordnungsgeld bis zu 100,- Euro, je nach Schwere des Verstoßes

3. Disqualifikation bis zu einem Jahr

4. Ausschluss aus dem Verein

Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Nauheim, den 13. Dezember 2016